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Rechtfertigender Notstand (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB)
einfach
schwer73 % lösen richtig
23. August 2026
19 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheD verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D, diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
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