Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definiere den Begriff „Hinterlistig“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem andern die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.