Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Enteignung(svorsatz)“:

Enteignung(svorsatz) bezeichnet die gewollte dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.

Achtung: die Enteignung ist faktisch und nicht rechtlich gemeint!

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community