Enteignung (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Enteignung(svorsatz)“:
Enteignung(svorsatz) bezeichnet die gewollte dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.
Definiere den Begriff „Enteignung(svorsatz)“:
Enteignung(svorsatz) bezeichnet die gewollte dauerhafte Verdrängung des Berechtigten (Eigentümers) aus seiner Sachherrschaftsposition.
Sly
15.11.2023, 15:25:57
Wenn hier nach der Definition von „Enteignung“ gefragt wird, ist es mE falsch auf den Willen des Täters („gewollte“) abzustellen.
Leo Lee
19.11.2023, 10:05:16
Hallo Sly, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben in Klammern nun den Vorsatzaspekt mit aufgenommen. Wir würden dich jedoch insofern um Verständnis bitten, als i.R.d. § 242 StGB „Enteignung“ eigentlich nicht zu trennen ist vom Vorsatz. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage § 242 Rn. 33 empfehlen, wo auch von einer „Enteignung“ gesprochen wird :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo