Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „zerstören“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.