Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)


Wie prüfst Du das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB?

  1. Anspruch entstanden

  2. Anspruch untergegangen - kein unüberwindbares Leistungshindernis

    Ist die Leistung bereits objektiv oder subjektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), so geht der Anspruch des Gläubigers bereits kraft Gesetzes unter. Dann ist das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht mehr zu prüfen.

  3. Anspruch durchsetzbar

    1. Unzumutbarer Aufwand für den Schuldner

      Hier ist zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers abzuwägen. Dabei sind insbesondere das Vertretenmüssen des Schuldners für das Leistungshindernis zu berücksichtigen (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie der Inhalt des Schuldverhältnisses.

    2. Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner

      Der Anspruch des Gläubigers erlischt anders als in den Fällen der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) nicht bereits kraft Gesetzes. Vielmehr handelt es sich um eine rechtshindernde Einrede, die vom Schuldner erhoben werden muss.

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