Leistungspflicht (vor § 241 BGB)


Definiere den Begriff „Leistungspflicht“:

Die Leistungspflicht ist die vertragliche Verpflichtung des Schuldners zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, das der Veränderung der bestehenden Güterordnung dient. Der Gläubiger kann die Erbringung der primären Pflicht einklagen.

Bei den Leistungspflichten kann man zwischen Hauptleistungspflichten (zB Zahlung des Kaufpreises beim Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 Alt. 1 BGB) und Nebenleistungspflichten (zB Abnahme der Kaufsache beim Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Achtung Verwechslungsgefahr: Nebenleistungspflichten sind nicht das gleiche wie der Begriff Nebenpflichten, der üblicherweise als Synonym für Schutzpflichten des Schuldners gebraucht wird.

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