Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Schema: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Wie prüfst Du einen Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)?
Anwendbarkeit des § 313 BGB
Vertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 1 BGB)
Keine Subsidiarität
Umstand (§ 313 Abs. 1 BGB) oder Vorstellung (§ 313 Abs. 2 BGB) ist relevante Grundlage des Vertrags geworden
Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder wesentliche Vorstellungen über die Geschäftsgrundlage haben sich als falsch herausgestellt (§ 313 Abs. 2 BGB) (reales Element)
Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (normatives Element)
Parteien hätten bei Kenntnis des Wegfalls/ Fehlens Geschäft nicht/ nicht so abgeschlossen (hypothetisches Element)
Rechtsfolge
Vertragsanpassung
Rücktritt bzw. Kündigung
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sophie-T.
26.2.2021, 11:16:04
Ich verstehe den 1. Prüfungspunkt nicht. Was soll hier genau geprüft werden? Prüft man nicht im Folgenden insgesamt, ob 313 anwendbar ist?
Vulpes
1.3.2021, 18:39:50
Der
§ 313 BGBist nur anwendbar, wenn keine spezielleren Regelungen vorliegen. Solche können sich aus dem Vertrag ergeben (zB Vereinbarung eines Rücktritts oder einer auflösenden Bedingung) - ODER - aus gesetzlichen Sonderregelungen (zB § 490, §§ 530, 531, §§ 434 ff. [Mängelhaftung]). Auch die
Unmöglichkeitgem § 275 verdrängt den § 313 (Palandt/Gründeberg, 77. Aufl. 2018, § 313 RdNr. 7). Im Folgenden prüfst du, ob die
Tatbestandsmerkmale auch wirklich alle vorliegen.
Jacob
26.7.2022, 21:32:58
Liebe Jurafuchs-Team, vielleicht liegt der Fehler auch bei mir, aber wenn ich den Prüfungsaufbau abschließe, komme ich wieder in die Lektionen-Übersicht. Trotzdem scheint die Lektion nicht abgeschlossen und steht bei 1/4. Wenn ich die Lektion dann nochmal absolviere, passiert das gleiche.
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 09:08:14
Hallo Jacob, der Prüfungsaufbau ist in der
Tatdie letzte von 4 Aufgaben aus dem Einführungskapitel, d.h. Du müsstest hier noch drei weitere Aufgaben bearbeiten können. Wichtig: Die übrigen Aufgaben kannst Du nur spielen, wenn Du nicht direkt die Aufgabe ansteuerst (also zB über die Suchfunktion oder hier über das Forum), sondern über den Lektionsbutton im "Entdecken-Screen" reingehst (das hast Du aber vermutlich gemacht, denn dort wird Dir ja 1/4 angezeigt). Versuche bitte zunächst folgende Quickfixes a) komplettes Schließen der App und Neustart, b) Update der App auf die neueste Version. Sollte beides nichts helfen, wäre es super, wenn Du uns eine kurze Nachricht an support@jurafuchs.de schickst und dabei angibst, welches Betriebssystem (Android/iOS) und Gerät (Tablet/Smartphone) Du verwendest. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jacob
27.7.2022, 09:36:10
Danke Dir für die schnelle Antwort! Der Neustart der App hat nichts gebracht. Ich konnte aber über die drei Punkte oben rechts das komplette Unterkapitel neu beginnen, dann wurden mir auch die anderen drei Aufgaben angezeigt. :)
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 11:14:04
Perfekt, vielen Dank Dir für das Update! Beste Grüße, Lukas
DerChristoph
12.1.2024, 11:00:15
Bei mir tritt derselbe Fehler auf. Nach Absolvieren der Aufgabe gelangt man zurück zur Übersicht, ohne dass man die Möglichkeit gehabt hat, die anderen drei Aufgaben zu absolvieren. Das Kapitel wird dann auch als nicht vollständig absolviert angezeigt. Ich versuche jetzt mal die von Jacob vorgeschlagene Lösung, wollte aber auf den Fehler schon mal hinweisen.
rubenrubenruben
31.10.2024, 12:53:49
Was bedeutet "keine Subsidiarität" unter I. 2. ?
Sebastian Schmitt
5.11.2024, 10:28:09
Hallo @[rubenrubenruben](244746),
§ 313 BGBist als "ultima ratio-Norm" ggü einer Vielzahl von speziellen Regelungen über die Risikoverteilung zwischen den Parteien nachrangig, also subsidiär, zB ggü einer expliziten vertraglichen Abrede der Parteien, ggü §§ 527 f, 543, 779 BGB etc (zu diesen und weiteren Beispielen zB MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl 2022, § 313 Rn 139 und allgemein aaO Rn 52). Der Punkt "(keine) Subsidiarität" soll also dieses Verhältnis klarstellen und kurz zum Nachdenken darüber zwingen, ob diese sonstigen Regelungen vorrangig bedacht wurden bzw bedacht werden sollten, bevor man sich
§ 313 BGBzuwendet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team