Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB):
Eine Gefahr (§ 34 S. 1 StGB) liegt vor, wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Der Schadenseintritt hängt nur noch vom Zufall ab (ex ante-Urteil).