Definiere den Begriff der „bodenrechtlichen Relevanz“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Bodenrechtliche Relevanz ist gegeben, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt.

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff (§ 29 Abs. 1 BauGB) unterscheidet sich vom bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff wesentlich dadurch, dass er bodenrechtliche bzw. planungsrechtliche Relevanz voraussetzt.

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