Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB)


Definiere den Begriff „niedrige Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Hierbei sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind.

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