Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)


Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?

Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die endgültige Beilegung des Streits fördert und einen neuen Prozess vermeidet.

Die Sachdienlichkeit ist vom Gericht objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dabei ist unerheblich, ob die Klageänderung weitere Beweiserhebungen notwendig macht.

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