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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Pferde

K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B widerspricht der Klageänderung.

Einordnung des Falls

Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.

Ja!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Tauscht der Kläger also den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides, spricht man von einer Klageauswechslung. Mithin ändert sich der Streitgegenstand. Die Klageänderung bewirkt, dass kein neuer Prozess angefangen werden muss und dient der Prozessökonomie.

2. K hat den Streitgegenstand verändert.

Genau, so ist das!

Indem K nicht mehr den Anspruch auf teilweise Rückzahlung, sondern einen vollständigen Rückgewähranspruch geltend macht, ändert sie sowohl den Antrag als auch den Lebenssachverhalt. Denn anstelle aus der ursprünglichen Vertragsbeziehung will K nun aus einem Rückgewährschuldverhältnis vorgehen. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGHZ 205, 151).Dies ist in folgenden Fällen zulässig: (1) der Beklagte erteilt seine Einwilligung (§ 263 Alt. 1 ZPO), (2) der Beklagte lässt sich rügelos im Sinne des § 267 ZPO darauf ein oder (3) das Gericht erachtet die Klageänderung als sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO).

3. Vorliegend hat B widersprochen. Zudem ist die Klageänderung nicht sachdienlich und damit unzulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

B hat der Klageänderung widersprochen, sodass diese nur dann zulässig ist, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 Alt. 2 ZPO). Dies ist eine Ermessensfrage, die in objektiver Hinsicht überprüfbar ist. Maßgeblich ist eine objektive Beurteilung der Frage, ob der Streitstoff geklärt und ein Folgeprozess verhindert werden kann (BGH III ZR 93/83 RdNr. 23). Unerheblich ist, ob neue Beweiserhebungen nötig sind. Die Sachdienlichkeit liegt somit nur dann nicht vor, wenn ein völlig anderer Streitstoff Gegenstand des Verfahrens werden soll.Vorliegend kann ein Großteil des Verfahrensstoffs weiterverwendet werden. Die Klageänderung ist zulässig. Ist die Klageänderung unzulässig, muss das Gericht darauf hinweisen und fragen, ob der Kläger die ursprüngliche Klage aufrechterhalten, zurücknehmen oder darüber nicht mehr verhandeln und ein Versäumnisurteil in Kauf nehmen will (§ 139 Abs. 2 ZPO).

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

15.2.2021, 07:49:54

Bei diesem Abwandlungen fände ich es hilfreich, wenn ihr jeweils den letzten Satz (wo sich der Sachverhalt ändert) fett formatieren könntet :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.3.2021, 01:12:28

Danke für den super Vorschlag, TeamRahad! Haben wir gleich umgesetzt ;)

JANA

janaro

13.4.2022, 11:25:41

Könntet ihr das in den Lösungen auch so machen, also nach der Erklärung der Grundsätze die jeweilige Lösung des konkreten Falles fett drucken? Die Erklärungen zur Theorie kommen nämlich in mehreren Aufgaben vor und ich muss dann immer nach dem konkreten Satz suchen, der die Lösung für den jetzigen Fall enthält…

Juraluchs

Juraluchs

5.2.2023, 19:00:15

Sehe ich auch so!

Juraluchs

Juraluchs

5.2.2023, 19:06:07

Eine vielleicht etwas ins Abseitige führende Frage: Wie sind die im Prozess vorgebrachten Gestaltungserklärungen materiell-rechtlich zu begreifen? Also wurde insofern (ggf. anfechtbar) die Minderung erklärt?


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