Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)
Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)
Wann hat das Handeln des Täter den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?
Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.