Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)

Datenverarbeitungsvorgang, Beeinflussung eines (§ 263a Abs. 1 StGB)


Wann hat das Handeln des Täter den Datenverarbeitungsvorgang „beeinflusst“ (§ 263a Abs. 1 StGB)?

Eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs liegt vor, wenn das Handeln des Täters zumindest mitursächlich für das Ergebnis ist. Zudem muss das beeinflusste Ergebnis Vermögensrelevanz haben, d.h. eine unmittelbare Vermögensminderung eintreten.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community