Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)


Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?

Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.

Während § 313 Abs. 2 BGB das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage regelt, normiert § 313 Abs. 1 BGB Rechtsfolgen für nachträglicche Störungen der Geschäftsgrundlage.

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