Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.