Örtliche Zuständigkeit - Ergreifungsort

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verprügelt O am Münster Hauptbahnhof. Ergriffen wird T in Bonn.

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Einordnung des Falls

Örtliche Zuständigkeit - Ergreifungsort

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften des GVG.

Nein!

Während sich gemäß § 1 StPO die sachliche Zuständigkeit nach den Vorschriften des GVG regelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Gerichtsständen der §§ 7 - 13 StPO. Treffen dabei mehrere Gerichtsstände zusammen, ist gemäß § 12 StPO das Gericht vorrangig, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
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2. Da T in Bonn ergriffen wurde, sind die Gerichte in Bonn zuständig.

Genau, so ist das!

Gemäß § 9 StPO ist der Gerichtsstand auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist. Ein Ergreifen des Beschuldigten liegt vor, wenn gegen ihn polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden, die seine Flucht verhindern sollen. Dieser Gerichtsstand erlangt insbesondere Bedeutung in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nicht aus den § 7, § 8 StPO hergeleitet werden kann.

3. Da die Prügelei in Münster stattfand, sind auch die Gerichte in Münster zuständig,

Ja, in der Tat!

Nach § 7 StPO ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Die Bestimmung des Tatorts erfolgt dabei nach § 9 StGB. Gemäß § 9 Abs. 1 StGB ist die Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort). Daneben ist Tatort auch der Ort, an dem ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen (Erfolgsort).
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