SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Verwirkung der Verfahrensrüge - Widerspruchslösung
Ersttäter A wird anwaltlich vertreten verurteilt, weil er nachts betrunken Mofa über einen Feldweg gefahren war (§ 316 Abs. 1 StGB). A hatte während der Verhandlung geschwiegen, seine vorherige geständige Einlassung war aber durch Befragung des Vernehmungsbeamten P eingeführt worden. In der Revision rügt A erstmals, P hätte ihn nicht über sein Schweigerecht belehrt.
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Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Zäsurwirkung
A wird wegen zwei Taten verurteilt (Tat 4, 5). Tat 4 beging A vor einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen drei anderen Taten (Tat 1-3). Das Gericht löst die alte Gesamtstrafe auf und bildet aus den Taten 1 bis 4 eine neue Gesamtstrafe, ohne dies bei der Strafe für Tat 5 zu erwähnen.

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Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Im Strafverfahren gegen den verteidigten Angeklagten A wird unzulässigerweise B, der beste Freund des A, der als Zuhörer im Sitzungssaal saß, wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG). A nimmt die Entscheidung murrend hin, beschwert sich aber nicht beim Gericht. A wird verurteilt.
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Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.

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Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Im Strafverfahren gegen den verteidigten Angeklagten A wird unzulässigerweise B, der beste Freund des A, der als Zuhörer im Sitzungssaal saß, wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG). A nimmt die Entscheidung murrend hin, beschwert sich aber nicht beim Gericht. A wird verurteilt.
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Mündlichkeitsgrundsatz, § 261 StPO (Beweis eines Verstoßes in der Revision)
A und B werden vor dem Landgericht wegen Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das Urteil stützt sich maßgeblich auf eine belastende E-Mail-Korrespondenz zwischen beiden, die laut Urteil in der Hauptverhandlung „verlesen wurde“, was A bestreitet. Das Protokoll schweigt hierzu.