SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Darstellungsrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung
A wird wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) angeklagt. Sie hatte zur Tatzeit eine BAK von 1,4 Promille. Richter R, der selbst gerne mal zu tief ins Glas schaut, hält eine Fahruntüchtigkeit bei 1,4 Promille ausweislich der Urteilsgründe für „lachhaft" und spricht A frei.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Letztes Wort für den abwesenden Angeklagten
A wird verurteilt. Sie wurde nach einigen Zwischenrufen wegen „ungebührlichen Verhaltens” zulässigerweise aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG) und man verhandelte bis zur Urteilsverkündung ohne ihn weiter (§ 231b StPO). Das letzte Wort wurde ihr nicht mehr gewährt.
SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Im Strafverfahren gegen den verteidigten Angeklagten A wird unzulässigerweise B, der beste Freund des A, der als Zuhörer im Sitzungssaal saß, wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG). A nimmt die Entscheidung murrend hin, beschwert sich aber nicht beim Gericht. A wird verurteilt.