+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Hotelkette B möchte ein weiteres Hotel eröffnen. Dazu schließt sie mit der Baufirma U einen Vertrag. Demnach soll U das Hotelgebäude errichten und B die Vergütung zahlen.

Einordnung des Falls

Werkvertrag: Bauwerk

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.

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Ja, in der Tat!

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen (=synallagmatischen) Vertrag. Der Unternehmer (=Schuldner) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen; der Besteller (=Gläubiger) verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB).

2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen.

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Ja!

Bei der Errichtung des Gebäudes handelt es sich um die Herstellung einer Sache. Damit ist ein Erfolg geschuldet.Ein Werkvertrag der eine Bauleistung zum Gegenstand hat, ist ein Bauvertrag. Auf diesen finden ergänzende Vorschriften Anwendung (§ 650a BGB).

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