+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B braucht nach wochenlanger Ausgangssperre dringend einen neuen Haarschnitt. Als die Friseure wieder öffnen, geht er sofort in U‘s Friseursalon und lässt sich einen Vokuhila schneiden.

Einordnung des Falls

Werkvertrag: Erfolg an einer Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch einen Werkvertrag (§ 631 BGB) verpflichtet sich der Unternehmer, dem Besteller gegen Entgelt ein Werk herzustellen oder einen sonstigen Erfolg herbeizuführen.

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Ja!

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen (=synallagmatischen) Vertrag. Der Unternehmer (=Schuldner) verpflichtet sich dabei, ein Werk herzustellen; der Besteller (=Gläubiger) verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). Beim Werk kann es sich um die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder jeden anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln (§ 631 Abs. 2 BGB).

2. B und U haben einen Werkvertrag geschlossen.

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Genau, so ist das!

U müsste einen Erfolg schulden. Dieser kann in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in jedem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg liegen (§ 631 Abs. 2 BGB).Bei Bs Körper handelt es sich um ein Rechtssubjekt und damit nicht um eine Sache (vgl. § 1 BGB). Daher ist auch Bs Frisur als Teil seines Körpers keine Sache, U soll keine Sache verändern. Ein geschuldeter Erfolg kann aber auch in der Veränderung einer Person liegen. U schuldet die Veränderung der Frisur des B zu einem Vokuhila und damit einen Erfolg.

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