Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Erlaubnistatbestandsirrtum (vor § 16 StGB)

Erlaubnistatbestandsirrtum (vor § 16 StGB)


Was versteht man unter einem „Erlaubnistatbestandsirrtum“?

Als Erlaubnistatbestandsirrtum bezeichnet man den Fall, dass der Täter sich irrig tatsächliche Umstände vorstellt, die, wenn sie wirklich vorlägen, einen rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund darstellen würden.

Der Erlaubnistatbestandsirrtum (Abkürzung: ETBI) wird teilweise auch Erlaubnisumstandsirrtum genannt.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

Constantin Lammert

30.3.2024, 08:25:53

Wie kann man sich irrig tatsächliche Umstände vorstellen, sind diese nicht rein hypothetischer Natur, da sie eben nicht vorliegen? Was mich verwirrt ist wohl die Verwendung von "tatsächlich" im Kontext mit den vom Täter vorgestellten Umständen. Der Täter kann sich tatsächlich etwas vorstellen, aber Vorstellungen sind nicht zwangsläufig Tatsachen. Ist hierbei gemeint, dass Tatsachen vorgestellt werden, welche tatsächlich möglich sein könnten?

AG

agi

23.9.2024, 01:25:35

Ich glaube du kannst die Definition dahingehend umstellen, dass die wie folgt lautet: Der Täter stellt sich irrig Umstände vor, die, wenn sie tatsächlich vorlegen, einen rechtlich anerkannten Rechfertigungsgrund darstellen würden.

CLA

Constantin Lammert

23.9.2024, 09:45:33

Danke für die Antwort! Was mich wohl damals verwirrt hat, war die implizite Redundanz der vorgestellten "tatsächlichen Umstände". Beides umschreibt eine faktische Gegebenheit. Aber das "tatsächlich" scheint relevante Information zu haben, die über den Charakter der Umstände etwas Gegebenes zu sein, hinaus geht. Und zwar die innere Akzeptanz der Umstände als Tatsache. Also die Umstände sind vorgestellt und werden irrig als Tatsache angenommen. Ich mache Jura-Fuchs meistens nebenbei, wenn ich mein Baby spazieren trage. Ich hoffe, dass meine Begriffsstutzigkeit keine anderen Nutzer verwirrt hat.

PI

Pit

30.5.2024, 15:34:30

Zwar handelt es sich beim ETBI um einen etablierten Begriff, der allerdings auf die Zeit des zweistufigen Deliktsaufbaus zurückzuführen ist. Könnte man für ein besseres Verständnis nicht eine aktuellere Begrifflichkeit etablieren? Also beispielsweise den "Rechtfertigundsgrundirrtum" oder "Rechtfertigungslagenirrtum"?