Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (gefälschter Bierdeckel)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kellner A vermerkt jedes getrunkene Bier mit einem Kugelschreiber-Strich auf dem Bierdeckel. T kratzt ein paar Striche weg. Er hält das aber nicht für strafbar, da es sich ja nur um einen Bierdeckel handele.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (gefälschter Bierdeckel)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach § 267 Abs. 1 StGB ist es strafbar, zu Täuschungszwecken eine Urkunde zu verfälschen.

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Ja, in der Tat!

Richtig! Im Strafgesetzbuch steht: "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 267 Abs. 1 StGB). Die Strafnorm soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs schützen. Man soll sich auf Urkunden verlassen können.

2. Indem T Striche vom Bierdeckel gekratzt hat, hat er eine "Urkunde" verfälscht (§ 267 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Was man unter dem Begriff "Urkunde" genau versteht, steht nicht im Gesetz. Die Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen aber eine Definition entwickelt: Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Nach der Verkehrssitte bedeuten Striche auf einem Bierdeckel in einer Kneipe, dass diese als Beweiszeichen für die Gesamtzahl der getrunkenen Biere dienen. Damit haben die Striche auf dem Bierdeckel einen Urkundencharakter. T hat die Urkunde verfälscht, indem er einzelne Striche abgekratzt hat.

3. T wusste nicht, dass der Bierdeckel eine Urkunde ist. Er hat deshalb ohne Vorsatz gehandelt.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Urkundenfälschung ist nur strafbar, wenn der Täter mit Vorsatz handelt (§ 15 StGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. T muss also gewusst und gewollt haben, dass er eine "Urkunde" verfälscht. Er muss dafür nicht die strafrechtliche Definition kennen. Es genügt, wenn er den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). T wusste, dass er die zum Beweis bestimmten Zeichen des Kellners in ihrem Beweiswert verändert.

4. Für eine Urkundenfälschung erhält der Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 5 Jahre.

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Ja, in der Tat!

Richtig! Das ist der im Gesetz (§ 267 Abs. 1 StGB) vorgesehene Strafrahmen. Für eine vergleichbare Straftat (Urkundenfälschung durch Übermalen von Kfz-Prüfplaketten mit rosafarbenem Nagellack) hat das AG Waldbröl (Urteil vom 19. 7. 2005 - 4 Ds 385/05, NJW 2005, 2870) die Täterin zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je €30 (=€750) verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes hängt vom Nettoeinkommen des Täters ab: Wer viel verdient, zahlt auch eine hohe Geldstrafe.

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ZI

Zita

9.12.2020, 08:40:11

Und warum gehört der Fall zur Allgemeinbildung Recht? :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.12.2020, 09:27:23

Hey Zita, die Wahl haben wir getroffen, weil das eine Alltagsstraftat ist, bei der viele von einem nicht strafbaren "Kavaliersdelikt" ausgehen.

ZI

Zita

9.12.2020, 09:36:07

Danke für die Antwort!

ZI

Zita

9.12.2020, 09:42:44

Und eine Frage noch: Es ist also unschädlich, dass der Aussteller nicht direkt auf dem Bierdeckel erkennbar ist? Weil es sich aus den Umständen ergibt, dass diese Striche von den Kellnern stammen?

Andi W

Andi W

21.10.2022, 11:23:34

Top App 😄

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.10.2022, 22:37:48

Vielen Dank, Andreas! Das freut uns sehr zu hören :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KAL

KalleBl

19.1.2024, 19:32:45

Wenn ich mich nicht irre, habt ihr in einer Aussage geschrieben, dass A die Striche weggekratzt hat, dabei war es ja T. Grüße!

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 10:02:37

Hallo KalleBI, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist es der T statt A! Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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