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Glassplitter als gesundheitsschädlicher Stoff (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Sachverhalt
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Körperverletzung durch das Verteilen von Glassplittern im Bett
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Beibringung von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen („Salzpuddingfall“)
Die vierjährige O salzt versehentlich ihren Pudding mit 32 Gramm Kochsalz. Stiefmutter T erkennt dies und zwingt O zur Erziehung und Bestrafung, den Pudding vollständig auszulöffeln. T nimmt billigend in Kauf, dass es zu einer Magenverstimmung kommt. O erleidet Übelkeit und starke Schmerzen.