BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.: 265 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

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Die 6 beliebtesten Fälle zum Thema BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

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Jurafuchs Illustration zum Gubener Hetzjagd Fall (BGH, Urt. v. 09.10.2002): Ein Mann flieht aus Todesangst vor den Skinheads. Dabei springt er durch eine Glastür und verletzt sich.

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Gubener Hetzjagd Fall (BGH, Urt. v. 09.10.2002): : examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Bei der Gubener Hetzjagd-Fall setzt der BGH seine Rechtsprechung zu der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) fort, die er bereits durch den Pistolenschlag-Fall (BGHSt 14, 110) und den Rötzel-Fall (NJW 1971, 152) begründet hat. Dabei stellt er einerseits klar, dass ein erfolgsqualifizierter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn das Grunddelikt (hier die Körperverletzung nach § 223 StGB) lediglich versucht wurde. Andererseits präzisiert er seine Rechtsprechung zur Frage des Unmittelbarkeitszusammenhangs. Im Rötzel-Fall hatte er noch ausgeführt, dass der für die Erfolgsqualifikation notwendige Unmittelbarkeitszusammenhang fehle, wenn der Tod des Opfers durch sein eigenes (Flucht-) Verhalten herbeigeführt wird. Nunmehr stellte er klar, dass der Unmittelbarkeitszusammenhang aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Panikreaktion des Opfers, die zu seiner Selbstverletzung führt, geradezu deliktstypisch sei.

Jurafuchs Illustration: A und B fahren in Autos von dem schwerverletzten Radfahrer R weg, den A gerade überfahren hat.

Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Strafrecht

Die Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal - Jurafuchs

Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.

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