Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (§ 265 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Beeinträchtigung der Brauchbarkeit“ (§ 265 Abs. 1 StGB):
Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt vor, wenn das durch die Versicherung geschützte Maß der Gebrauchsfähigkeit herabgesetzt ist.