Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)


Wie prüfst Du die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)?

  1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)

    Der Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG) ist Ausgangspunkt jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen.

  2. Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes

    Die Suche nach Kompetenztiteln des Bundes stellt gewissermaßen den Tatbestand der Kompetenzprüfung dar.

    1. geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG

      Die Kompetenztitel für die ausschließliche Gesetzgebung sind hauptsächlich in Art. 73 Abs. 1 GG zu finden.

    2. geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG

      Allerdings stehen nicht alle Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung in Art. 73 Abs. 1 GG. Im GG finden sich weitere ausschließliche Kompetenztitel an verschiedenen Stellen verstreut. Die ausschließlichen Kompetenztitel für das Parteienrecht (Art. 21 Abs. 5 GG) und für das Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 Abs. 3 GG) stehen nicht in Art. 73 Abs. 1 GG.

    3. ungeschriebene Kompetenztitel

      Zu den ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen zählen (1) die Annexkompetenz sowie die Kompetenzen (2) kraft Sachzusammenhang und (3) kraft Natur der Sache. Die Kompetenz kraft Natur der Sache ist immer als ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes einzuordnen. Die anderen beiden Kompetenzen hängen von der Einordnung des Kompetenztitels ab, an den sie anknüpfen.

  3. Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)

    Hast Du einen Kompetenztitel des Bundes gefunden, ist in Art. 71 GG die Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz geregelt.

    1. Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)

      Hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, entfaltet Art. 71 Hs. 1 GG grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder.

    2. Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)

      Die Länder können ausnahmsweise dennoch gesetzgebungsbefugt sein, wenn sie durch ein Bundesgesetz zur Gesetzgebung ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 Hs. 2 GG).

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