Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.