Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „Verdeckungsabsicht“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Mit Verdeckungsabsicht tötet derjenige, dem es darauf ankommt, durch die Tötung entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder seine Täterschaft an dieser zu verbergen.

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