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Objektive Bedingung der Strafbarkeit bei Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
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Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge – Sachverhalt
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
Vorwerfbarkeit der Beteiligung (§ 231 Abs. 2 StGB)
O und B greifen den schwachen T in einer Kneipe an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.