Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Falsche Aussage - Pflichttheorie (§ 153 Abs. 1 StGB)

Falsche Aussage - Pflichttheorie (§ 153 Abs. 1 StGB)


Was versteht man nach der Pflichttheorie unter einer „falschen Aussage“ (§ 153 Abs. 1 StGB)?

Nach der Pflichttheorie macht der Zeuge/Sachverständige eine falsche Aussage, wenn er seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Folglich muss sich der Vorsatz auf die Abweichung vom erreichbaren Erinnerungsbild erstrecken

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