Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Leistungsort (§ 269 BGB)
Leistungsort (§ 269 BGB)
Definiere den Begriff „Leistungsort“ (§ 269 BGB):
Der Leistungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss.
Für den Begriff Leistungsort wird synonym auch der Begriff des Erfüllungsortes verwendet (vgl. § 29 ZPO). Aber Achtung: Der Erfüllungsort ist nicht zu verwechseln mit dem Erfolgsort, also dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Die gesetzliche Terminologie ist hier leider sehr missverständlich.