Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO

Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO

13. Oktober 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwalt mit offener Rechnung in der Hand als Illustration für Zuständigkeit am Erfüllungsort

B (Wohnsitz: Bitburg) engagiert Rechtsanwalt R (Wohnsitz: Trier). Nach verlorenem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf weigert B sich, dem R sein Honorar (€4.000) zu zahlen. R möchte es einklagen. Trier und Bitburg liegen im Landgerichtsbezirk Trier und haben jeweils ein eigenes Amtsgericht.

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Einordnung des Falls

Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann R den B an dessen Wohnsitz - Bitburg - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).

Genau, so ist das!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Grundsätzlich ist die Klage am (Wohn-)Sitz des Beklagten zu erheben (§§ 12, 13 ZPO).Da der Kläger es in der Hand hat, ob und wann er einen Gerichtsprozess beginnt, soll der Beklagte als Ausgleich möglichst keine Erschwernisse aufgrund langer Anfahrtswege haben. Neben diesen allgemeinen Gerichtsstand treten in bestimmten Fällen besondere Gerichtsstände. Der Kläger hat dann die Wahl, wo er klagt (§ 35 ZPO). Wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht, darf der Kläger nur dort klagen.
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2. Vorliegend besteht ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand.

Nein, das trifft nicht zu!

Beispiele für ausschließliche Gerichtsstände sind § 24 (ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand) und § 29a Abs. 1 ZPO (ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen).Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist vorliegend nicht begründet. In Betracht kommt jedoch ein besonderer Gerichtsstand. Ist ein solcher neben dem allgemeinen Gerichtsstand gegeben, hat der Kläger ein Wahlrecht, wo er Klage erheben will (§ 35 ZPO).

3. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht ein besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung (§ 29 Abs. 1 ZPO).

Ja!

§ 29 Abs. 1 ZPO ist ein besonderer, nicht ausschließlicher Gerichtsstand. § 29 ZPO gilt nicht nur für vertragliche Erfüllungsansprüche (wie etwa die Pflicht zur Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag), sondern auch für Gewährleistungsansprüche und Ansprüche nach Rücktritt oder Anfechtung.

4. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) liegt für alle Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag am Ort der vertragscharakteristischen Leistung (der anwaltlichen Beratung).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Klage aus einem Vertragsverhältnis (§ 29 ZPO) wird grundsätzlich für jede Vertragspflicht separat bestimmt, wo ihr Erfüllungsort liegt. So kann es zu verschiedenen Erfüllungsorten für die einzelnen Verpflichtungen aus einem Vertrag kommen. Ein einheitlicher Erfüllungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht (z.B. (1) alltägliche Ladengeschäfte, (2) Bauwerksverträge oder (3) Arbeitsverträge).Der anwaltliche Mandatsvertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit dienstvertraglichem Einschlag dar. Es geht somit um eine Klage aus einem Vertragsverhältnis, für die § 29 Abs. ZPO gilt. Vorliegend ist irrelevant, wo der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung (der anwaltlichen Beratung) liegt. Entscheidend ist der Erfüllungsort der streitigen Honorarzahlungspflicht.

5. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) der Honorarzahlungspflicht liegt am Wohnsitz des B in Bitburg.

Ja, in der Tat!

Der Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem materiellen Recht (§ 269 BGB). Geldschulden sind sog. qualifizierte Schickschulden. Der Schuldner ist verpflichtet, das Geld auf seine Gefahr und seine Kosten an den Wohnort des Gläubigers zu übermitteln (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Leistungsort richtet sich gem. § 270 Abs. 4 BGB nach § 269 BGB. Der Erfüllungsort liegt nach § 269 Abs. 1 BGB dort, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (es sei denn, die Parteien haben den Ort der Leistung bestimmt oder der Ort der Leistung ist aus den sonstigen Umständen zu entnehmen).Dies ist hier in Bitburg, wo B seinen Wohnsitz hat. Es besteht vorliegend also sowohl der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), als auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) in Bitburg.

6. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Trier.

Nein!

Nach § 23 Nr. 1 GVG sind, soweit sich nicht aus § 71 GVG etwas anderes ergibt, bis zu einem Streitwert von einschließlich € 5000,00 die Amtsgerichte sachlich zuständig.Demnach ist für die Honorarforderung von € 4000,00 des R (Streitwert nach §§ 2 ff. ZPO = € 4000,00) einzig das Amtsgericht Bitburg zuständig.

7. R könnte sein Honorar auch vor dem Gericht des Vorprozesses (Landgericht Düsseldorf) einklagen (§ 34 ZPO).

Ja, in der Tat!

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig (§ 34 ZPO). Die Norm regelt dabei nicht nur die örtliche, sondern zugleich auch die sachliche Zuständigkeit.R ist Prozessbevollmächtigter des B und streitet mit diesem über die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Vertretung in dem Vorprozess vor dem Landgericht Düsseldorf. Neben dem Amtsgericht Bitburg, könnte er somit auch vor dem Landgericht Düsseldorf klagen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Saendrou

Saendrou

7.1.2021, 10:49:00

Sehr schöner Fall, in meinen Augen eignet der sich auch hervorragend für eine Zusatzfrage zum besonderen Gerichtsstand des Hauptprozess nach § 34 ZPO, den übersieht man ganz gerne Mal.

Tigerwitsch

Tigerwitsch

4.5.2021, 20:28:04

Ich fände es auch super, wenn der besondere Gerichtsstand des § 34 ZPO in die Aufgabe implementiert werden würde. Ich muss gestehen, dass ich erst vor ein paar Tagen durch Zufall auf diesen Gerichtsstand aufmerksam wurde 😇🙈

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2021, 12:33:49

Klasse Hinweis, das haben wir nun ergänzt. Danke euch! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

20.10.2021, 17:43:42

Wenn Geldschulden qualifizierte

Schickschuld

en (Bringschulden) sind, § 270 Abs 1 und die Vorschrift des § 269 unberührt bleibt, § 270 Abs 4, ist dann nicht der

Erfüllungsort

derjenige, wo das Geld hinzubringen ist, also an den Ort des R, sodass der

Erfüllungsort

Ort in Trier ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 09:52:30

Hi chuck, hier hat sich glaube ich ein kleiner Denkfehler eingeschlichen. Die

Schickschuld

ist nicht gleichzusetzen mit der Bringschuld. Bei der Bringschuld liegt der Ort der Leistungshandlung (sog.

Erfüllungsort

bzw. Leistungsort) und der Ort, wo der Leistungserfolg eintritt (

Erfolgsort

), am selben Ort, nämlich am Sitz des Gläubigers (zB Vereinbarung darüber, dass der Schuldner dem Gläubiger das versprochene Paket persönlich vorbeibringt). Bei der

Schickschuld

fallen der Leistungsort und der

Erfolgsort

auseinander (zB Schuldner schickt das Paket per Post, dieses wird dem Gläubiger zugestellt). Ist eine

Schickschuld

vereinbart, so ist der Schuldner lediglich verpflichtet, seine Leistungshandlung an seinem Sitz zu erbringen (Abschicken des Paketes), während der Leistungserfolg nach wie vor beim Gläubiger eintritt (

Übergabe und Übereignung

). Relevant ist dies nicht nur für die Frage, an welchem Ort geklagt werden kann, sondern auch dafür, wann Erfüllung (§ 362 BGB) eintritt. Denn hier kommt es primär auf den Leistungserfolg an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

21.10.2021, 14:32:25

Du hast Recht. Mein Fehler. Danke für die Antwort 👌

Blackpanther

Blackpanther

13.1.2022, 20:33:48

Liegt nicht neben Geschäften des täglichen Lebens und Bauverträgen auch bei Arbeitsverträgen ein einheitlicher

Erfüllungsort

vor?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.1.2022, 10:14:45

Hallo Blackpanther, in der Tat liegt auch bei Arbeitsverhältnissen regelmäßig ein einheitlicher

Erfüllungsort

vor. Wir haben das mit aufgenommen. Allerdings bezieht sich das auf die Fälle des "Normalarbeitsverhältnis" bei dem der Arbeitnehmer in den Betrieb kommt. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn man dauerhaft aus dem Homeoffice arbeitet oder man als Kundenvertreter ein größeres Gebiet abdeckt und keinen festen Arbeitssitz hat. Dann kommt es auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers an. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ergibt sich die örtliche Zuständigkeit zudem auch aus § 48 Abs. 1a ArbGG, wo ebenfallls auf den Bezirk der gewöhnlichen Tätigkeit abgestellt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GEI

Geithombre

19.2.2024, 23:05:50

Ist es nicht widersprüchlich, wenn es in der vorletzten Antwort heißt, dass "einzig" das AG Bitburg zuständig sei, da ja ebenso über § 34 ZPO das Gericht des Hauptprozesses zuständig sein kann? Ich finde insg die Subsumtion der vorletzten Frage nicht gelungen. Wenn sie sich auf den darüber stehenden Maßstab beziehen soll, dann dürfte es angesichts der dortigen Nennung der Streitwerthöhe streng genommen nur um die sachliche, nicht die örtliche Zuständigkeit gehen. Ersteres wäre dann dem Grunde nach das AG nach § 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG


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