Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B (Wohnsitz: Bitburg) engagiert Rechtsanwalt R (Wohnsitz: Trier). Nach verlorenem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf weigert B sich, dem R sein Honorar (€4.000) zu zahlen. R möchte es einklagen. Trier und Bitburg liegen im Landgerichtsbezirk Trier und haben jeweils ein eigenes Amtsgericht.
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Einordnung des Falls
Zuständigkeit am Erfüllungsort nach § 29 Abs. 1 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht, kann R den B an dessen Wohnsitz - Bitburg - verklagen (§§ 12, 13 ZPO, allgemeiner Gerichtsstand).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend besteht ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht ein besonderer Gerichtsstand am Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung (§ 29 Abs. 1 ZPO).
Ja!
4. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) liegt für alle Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag am Ort der vertragscharakteristischen Leistung (der anwaltlichen Beratung).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) der Honorarzahlungspflicht liegt am Wohnsitz des B in Bitburg.
Ja, in der Tat!
6. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Trier.
Nein!
7. R könnte sein Honorar auch vor dem Gericht des Vorprozesses (Landgericht Düsseldorf) einklagen (§ 34 ZPO).
Ja, in der Tat!
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