Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):
Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, wessen Handeln also nicht von einem Rechtfertigungsgrund insb. einer (mutmaßlichen) Einwilligung erlaubt ist.
Das Merkmal verweist also bloß deklaratorisch auf die Ebene der Rechtswidrigkeit