Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):

Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, wessen Handeln also nicht von einem Rechtfertigungsgrund insb. einer (mutmaßlichen) Einwilligung erlaubt ist.

Das Merkmal verweist also bloß deklaratorisch auf die Ebene der Rechtswidrigkeit

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