Waffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff der „Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Definiere den Begriff der „Waffe“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Jonas Neubert
13.9.2023, 16:09:22
Bei der Definition „Waffe“ habe ich mich auf Lebewesen statt Menschen bezogen, weil insbesondere Jagdwaffen für die Tötung von Tieren genutzt werden.
Dogu
10.12.2023, 11:22:06
Tiere sind aber für eine Körperverletzung nicht relevant. Es geht hier um einen Waffeneinsatz im Bezug auf Menschen. Ein Waffenbegriff bei Tieren geht meines Erachtens viel zu weit. Eine Ameise kann mit jedem beliebigen Haushaltsgegenstand getötet werden.
Dogu
10.12.2023, 11:22:56
Und eine Fliegenklatsche ist auch ihrer Art nach dazu bestimmt, Tiere zu töten. Damit wäre eine Fliegenklatsche eine Waffe im Sinne der gefährlichen Körperverletzung. Das geht so nicht.
Cosmonaut
20.1.2024, 14:25:40
M.E. trefft ihr beide @[Dogu](137074) @[Jonas Neubert](134156) eine präsente Schwäche der vorgestellten Definition. Wie Jonas denke ich der Zuschnitt auf den Menschen ist zu willkürlich, da „Anti-Tier-Waffen“ - etwa eine Fisch-Harpune - oder aber auch der „Todesstern“ aus StarWars mE dogmatisch korrekt ebenso unter Nr. 2 Alt. 1 zu subsumieren wären. Nach juristischer Methodik ist der Wortlaut die Grenze der Auslegung. Der Wortlaut redet nicht von „Waffen gegen den Menschen“. BGH-style wäre evtl. noch der willkürlich Zusatz „Waffe iSd § 224 ist…“, aber das ist mE dezisionistisches , schlawinerisches Herumlavieren. Mein Ansatz: „Waffe“ ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und erhebliche Verletzungen zuzufügen. Eine Fliegenklatsche würde vom Wortlaut aufgrund der mangelnden Verletzungstauglichkeit rausfallen.