Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Kontrahierungszwang (vor § 311 BGB)

Kontrahierungszwang (vor § 311 BGB)


Was versteht man unter „Kontrahierungszwang“?

Kontrahierungszwang ist der rechtliche Zwang zum Abschluss eines Vertrags.

Aus der aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleiteten Privatautonomie folgt grundsätzlich, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will (=Abschlussfreiheit). Eine Ausnahme hiervon besteht zB im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge(Taxi und S-Bahn, § 22 PBefG; Energieversorger (§ 17 EnWG) oder wenn eine Vertragspartei eine rechtliche oder faktische Monopolstellung innehat (§ 826 BGB). Ein Abschlusszwang kann sich auch bei Verstößen gegen diskriminierungsrechtliche Vorschriften ergeben (§ 21 Abs. 2 AGG).

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