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Böswilliges Vernachlässigen der Fürsorgepflicht als Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 3 StGB)
Sachverhalt
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Gefahr des Todes als Qualifikationsmerkmal (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB)
Pflegevater T würgt des Öfteren seinen behinderten Pflegesohn O. Dass O dabei sterben könnte, nimmt T billigend in Kauf. Zuletzt eskaliert es derart, dass O ins Koma fällt. Die Ärzte sind unsicher, ob O die Nacht überleben wird.
Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StGB)
Um seinen Misserfolgen auf der Arbeit Ausdruck zu verleihen, schlägt T seinen sechsjährigen Sohn O regelmäßig ins Gesicht und mit beiden Händen gegen die Ohren. T trifft O so schlimm, dass O sein Gehör verliert. Eine solche Folge hielt T durchaus für möglich.