Vermögensbetreuungspflicht, Verletzen der (§ 266 Abs. 1 StGB)


Wann ist die Vermögensbetreuungspflicht „verletzt“ (§ 266 Abs. 1 StGB)?

Der Täter verletzt die Vermögensbetreuungspflicht beim Treubruchstatbestand nicht nur mit jedem rechtsgeschäftlichen, sondern auch jedem tatsächlichen Verhalten, welches wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.

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