Vermögensbetreuungspflicht, Verletzen der (§ 266 Abs. 1 StGB)
Wann ist die Vermögensbetreuungspflicht „verletzt“ (§ 266 Abs. 1 StGB)?
Der Täter verletzt die Vermögensbetreuungspflicht beim Treubruchstatbestand nicht nur mit jedem rechtsgeschäftlichen, sondern auch jedem tatsächlichen Verhalten, welches wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.