Einseitiger Motivirrtum

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Romeo (R) kauft beim Feinkostladen (F) seine Vertrauens frisches Sushi. Dieses will er mit seiner neuen Tinderbekanntschaft Julia (J) auf einem ihrer ausgedehnten Corona-Spaziergänge verspeisen. J taucht nicht auf. R will das Sushi zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Einseitiger Motivirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Julia nicht aufgetaucht ist, hat sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend geändert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geschäftsgrundlage sind nach h.M. die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.Der Umstand, dass J auftaucht war zwar kaufentscheidend für R. Nichtsdestotrotz ist er schon deshalb kein Teil der (subjektiven) Geschäftsgrundlage, da F hiervon keine Kenntnis hatte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen

paulmachtexamen

12.3.2024, 14:58:01

Wie wäre denn die Geschäftsgrundlage zu beurteilen, wenn man am Valentinstag ein Tisch für sich und sein Date reserviert, das Essen sogar schonmal für zwei Personen bestellt, dann aber die Verabredung gar nicht kommt. Wäre es dann (wg Valentinstag) für den Restaurantbetreiber ersichtlich, dass die Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen ist? Im Ergebnis wäre es dem „Single“ dann aber wahrscheinlich dennoch zumutbar, am Vertrag über die beiden Speisen festzuhalten oder? (Rücktritt oÄ dann vllt. möglich?)

paulmachtexamen

paulmachtexamen

12.3.2024, 15:24:39

ups, gerade erst gesehen, dass die Antwort auf meine Frage zwei Aufgaben weiter zu finden ist. Hat sich also geklärt 🤝


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