Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Einseitiger Motivirrtum
Einseitiger Motivirrtum
19. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (4.161 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Romeo (R) kauft beim Feinkostladen (F) seine Vertrauens frisches Sushi. Dieses will er mit seiner neuen Tinderbekanntschaft Julia (J) auf einem ihrer ausgedehnten Corona-Spaziergänge verspeisen. J taucht nicht auf. R will das Sushi zurückgeben.
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