Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Einseitiger Motivirrtum
Einseitiger Motivirrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Romeo (R) kauft beim Feinkostladen (F) seine Vertrauens frisches Sushi. Dieses will er mit seiner neuen Tinderbekanntschaft Julia (J) auf einem ihrer ausgedehnten Corona-Spaziergänge verspeisen. J taucht nicht auf. R will das Sushi zurückgeben.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einseitiger Motivirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da Julia nicht aufgetaucht ist, hat sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend geändert.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paulmachtexamen
12.3.2024, 14:58:01
Wie wäre denn die Geschäftsgrundlage zu beurteilen, wenn man am Valentinstag ein Tisch für sich und sein Date reserviert, das Essen sogar schonmal für zwei Personen bestellt, dann aber die Verabredung gar nicht kommt. Wäre es dann (wg Valentinstag) für den Restaurantbetreiber ersichtlich, dass die Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen ist? Im Ergebnis wäre es dem „Single“ dann aber wahrscheinlich dennoch zumutbar, am Vertrag über die beiden Speisen festzuhalten oder? (Rücktritt oÄ dann vllt. möglich?)
paulmachtexamen
12.3.2024, 15:24:39
ups, gerade erst gesehen, dass die Antwort auf meine Frage zwei Aufgaben weiter zu finden ist. Hat sich also geklärt 🤝