Verwendungsrisiko

8. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Romeo (R) kauft beim Feinkostladen (F) seines Vertrauens frisches Sushi. Er erzählt F, er kaufe dies, um es mit seiner neuen Tinderbekanntschaft Julia (J) auf einem ihrer ausgedehnten Corona-Spaziergänge zu verspeisen. J taucht nicht auf. R will das Sushi zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Verwendungsrisiko

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Julia nicht aufgetaucht ist, hat sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend geändert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geschäftsgrundlage sind nach h.M. die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.Auch wenn F hier Kenntnis des Kaufgrundes hatte, so liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er hierauf seinen Geschäftswillen gründet. Vielmehr trifft bei Kaufverträgen den Käufer regelmäßig das Verwendungsrisiko.
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