Verwendungsrisiko

31. Mai 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Romeo (R) kauft beim Feinkostladen (F) seines Vertrauens frisches Sushi. Er erzählt F, er kaufe dies, um es mit seiner neuen Tinderbekanntschaft Julia (J) auf einem ihrer ausgedehnten Corona-Spaziergänge zu verspeisen. J taucht nicht auf. R will das Sushi zurückgeben.

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Einordnung des Falls

Verwendungsrisiko

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da Julia nicht aufgetaucht ist, hat sich die Geschäftsgrundlage schwerwiegend geändert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geschäftsgrundlage sind nach h.M. die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut.Auch wenn F hier Kenntnis des Kaufgrundes hatte, so liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er hierauf seinen Geschäftswillen gründet. Vielmehr trifft bei Kaufverträgen den Käufer regelmäßig das Verwendungsrisiko.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RO

Rojin.Car

12.1.2025, 18:15:59

Fliegt man bereits beim Punkt Existenz einer GG raus oder erst beim normativen Element?

ELEE

Elee

21.1.2025, 15:41:52

Es fehlt schon an einer (gemeinsamen) Geschäftsgrundlage – auch wenn R den Zweck der

Verwendung

des Sushi mitgeteilt hat, wird das wohl kaum aus Sicht der F für den konkreten Vertragsabschluss wesentlich gewesen sein.


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