Was versteht man unter „Familie” (Art. 6 Abs. 1 GG)?

Die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern bzw. einem Elternteil und Kind(ern). Erfasst sind zudem die spezifisch familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.

Verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, aber für die Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG) förderlich ist das Zusammenfallen der häuslichen Lebensgemeinschaft einerseits und der Familienbande als verwandtschaftliche Beziehung andererseits.

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