Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)
Was versteht man unter „Familie” (Art. 6 Abs. 1 GG)?
Die Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist zunächst die Lebensgemeinschaft zwischen Eltern bzw. einem Elternteil und Kind(ern). Erfasst sind zudem die spezifisch familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie, falls zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen.