Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Verwerflicher Vertrauensbruch (§ 211 Abs. 2 StGB)

Verwerflicher Vertrauensbruch (§ 211 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „verwerflicher Vertrauensbruch“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

Die wohl h.L. in der Literatur fordert für eine heimtückische Tötung einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch, der in der Ausnutzung eines zwischen Täter und Opfer bestehenden Vertrauensverhältnisses zu sehen ist. Der Begriff des Vertrauensverhältnisses dürfe dabei weder mit schlichter Arglosigkeit gleichgesetzt werden noch auf lediglich institutionalisierte Vertrauensbeziehungen familiärer oder freundschaftlicher Art begrenzt werden. Leitgedanke soll vielmehr der Missbrauch sozial-positiver Verhaltensmuster sein.

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