Vindikationsanspruch (§ 985 BGB)


Was versteht man unter dem „Vindikationsanspruch“ (§ 985 BGB)?

Als Vindikationsanspruch wird der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB verstanden, der auf die Einräumung des Besitzes gerichtet ist.

Der Begriff Vindikation ist von dem lateinischen „rei vindicatio“ abgeleitet.

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