Eindringen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „eindringen“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Eindringen setzt voraus, dass der Körper des Täters mindestens zum Teil in den Raum gebracht wird, und zwar gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers.

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