Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)


Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

Die Überwindung oder Verhinderung von Widerstand kann in Form von Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen. Auf die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels kommt es nicht an. Die Einbeziehung auch gänzlich ungefährlicher Gegenstände, namentlich sog. Scheinwaffen (zB Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen, Dekowaffen), ist damit möglich.

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