Definiere den Begriff „Änderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

Eine Änderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine baulichen Anlage in bodenrechtlich relevanter Weise baulich umgestaltet wird. Maßgeblich ist, ob eine bauliche Anlage ihre "Identität" verliert. Denn dann stellt sich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu. Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen stellen eine Änderung einer baulichen Anlage dar, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird.

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