Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Eine gemeinschaftliche Körperverletzung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.