Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)
Schema: Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70-74 GG)?
Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30, Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
Ausnahmsweise Zuständigkeit des Bundes (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)
Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)
Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz ist grundsätzlich nur der Bund gesetzgebungsbefugt (Art. 71 GG).
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 Abs. 1-4 GG)
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen abhängig davon, ob ein Sachbereich der Vorrangkompetenz (Art. 72 Abs. 1 GG), der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) oder der Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG) unterfällt.
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
Anerkannte ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind die Annexkompetenz, die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und die Kompetenz kraft Natur der Sache.< Sie müssen restriktiv gehandhabt werden und sind daher äußerst selten. Wenn Du unsicher bist, ob eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorliegt, solltest Du die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Zweifel ablehnen und beim Grundsatz der Länderzuständigkeit bleiben.
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