Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Dreipersonenverhältnisse

Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)

Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)

26. Dezember 2024

4,8(10.066 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hauseigentümer B hat Werkunternehmerin U mit dem Anbau einer Garage an den Seiteneingang seines Hauses beauftragt. U beginnt mit der Arbeit. Nachbarin N missfällt das Vorhaben des B. N zerstört die zwischenzeitlich von U fertiggestellte Garage bevor B die Garage abnehmen kann.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U kann von N Ersatz für die zerstörte Garage verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwischen U und N besteht kein Vertragsverhältnis. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB scheidet somit aus. Ein deiktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 i.V.m. § 303 StGB scheitert daran, dass B mit dem Anbau an das Haus gem. §§ 946, 94 BGB Eigentümer der Garage geworden ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. U kann aber von B die Zahlung des Werklohns verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 631 Abs. 1 BGB kann der Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn verlangen. Dieser Anspruch wird aber erst nach Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Werkunternehmer das Risiko des zufälligen Untergangs (§ 644 Abs. 1 BGB). B hat die Garage noch nicht abgenommen. Somit kann U nicht die Zahlung des Werklohns verlangen.

3. Hat B durch die Beschädigung der Garage einen Schaden erlitten?

Nein!

Ein Schaden liegt nach der Differenzhypothese vor, wenn die tatsächliche Vermögenslage geringer ist, als sie hypothetisch bei Wegfall des schädigenden Ereignis wäre. Zwar wurde das Eigentum von B zerstört und damit ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt. B kann aber weiterhin die Fertigstellung der Garage nach § 631 Abs. 1 BGB verlangen, ohne eine doppelte Vergütung zahlen zu müssen. Seine Vermögenslage hat sich mithin durch die Zerstörung nicht verschlechtert.

4. B kann von N trotzdem nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m den Grundsätzen der Drittschadensliquidation Schadensersatz verlangen.

Genau, so ist das!

Die Geltendmachung eines fremden Schadens ist nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation möglich, wenn (1) der Geschädigte keinen Anspruch gegen den Schädigen hat, (2) der Anspruchsinhaber keinen Schaden hat und sich (3) die Schadensverlagerung aus Sicht des Schädigers als zufällig darstellt. Eine zufällige Verlagerung liegt u.a. vor, wenn aufgrund einer speziellen gesetzlichen Bestimmung die Gefahrtragung auf einen Dritten verlagert wird (obligatorische Gefahrentlassung). Die Verletzung von Bs Eigentum stellt für B nur aufgrund der besonderen Gefahrtragungsregel des § 644 BGB keinen Schaden dar. Dass somit im Ergebnis U geschädigt wird, erfolgt aus Ns Sicht gänzlich zufällig. Da U kein eigener Anspruch zusteht, kann B den Schaden für U geltend machen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen