Dreipersonenverhältnisse: 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Dreipersonenverhältnisse für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Der Salatblattfall (BGHZ 66, 51)
Der Salatblattfall ist ein absoluter Klassiker im BGB / Schuldrecht, den alle Student:innen und Praktiker:innen kennen sollten. Der BGH hat ihn bereits 1976 entschieden. Dennoch ist der Fall heute noch richtungsweisend. Der BGH musste sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, ob sich zwei zentrale zivilrechtliche Rechtsfiguren – die „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) und der „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ (VSD) – kombinieren lassen.

Fallgruppe: Schenkung

Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Gefahrtragung bis Abnahme (§ 644 BGB)
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrentlastung – Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB)

Fallgruppe: Mittelbare Stellvertretung
Fallgruppe: Obhut fremder Sachen

Direktanspruch des Käufers bei Frachtkauf (§ 421 Abs. 1 S. 2 HGB)

Obligatorische Gefahrentlastung bei Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 2 BGB)?
Fallgruppe: Obligatorische Gefahrtragung - Versendungskauf (§§ 446, 447)

Sparbuch als Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Sparbuch auf fremden Namen – Verfügungsbefugnis bei Besitzer
Omi O legt ein Sparkonto bei Bank B auf den Namen ihres Enkels E mit €2.000 an. Sie nimmt das Sparbuch mit sich nach Hause. Sofern E sie regelmäßig anruft, will sie ihm das Sparbuch vermachen. O verstirbt plötzlich. Alleinerbe A und E erheben beide Anspruch auf das Sparbuch.

Vertrag zugunsten Dritter: Zurückweisung der Leistung durch den Dritten
Rücktritt
Nacherfüllung
K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. T soll ein eigenes Forderungsrecht zustehen. Bereits nach einigen Tagen lässt es sich wegen eines Softwarefehlers nicht mehr starten. T verlangt von V Reparatur.
Gesetzliche Privilegierung des Gläubigers erstreckt sich auf Dritten
V hat Unternehmerin M ein Lastenrad für Ms Mitarbeiter vermietet. Dieses wird durch Ms Arbeitnehmer A leicht fahrlässig beschädigt. Ein Jahr nach Rückgabe des Rades, verlangt V Schadensersatz für das beschädigte Rad. M und A erwidern dies sei zu spät.

Schutzbedürftigkeit – Gutachterfälle
V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Hausgrundstücks festzustellen. Das Ergebnis will V Kaufinteressenten vorlegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.
Einführung: Verletzung von Angehörigen in Mietswohnung (Rechtsgrundlage VSD)

Einbeziehungsinteresse – Gutachterfälle
V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis plant V Kaufinteressenten vorzulegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.

Einbeziehungsinteresse – handwerklicher Gefälligkeit
Mieter M und H sind Nachbarn. Auf Ms Bitte erneuert H innerhalb weniger Minuten die Verkabelung der Außenlampe, die an Ms Fassade angebracht war. Ms Vermieterin V beauftragt später F, die Fassade zu säubern. F berührt die Außenlampe und erleidet einen schweren Stromschlag. Grund dafür ist Hs unsachgemäße Verkabelung.

Einbeziehungsinteresse – Leistung im Interesse des Dritten erbracht
Die todkranke E will F ihre Rolex vermachen. E vereinbart mit Anwalt A einen Termin, um ein Testament inklusive Vermächtnis zu errichten. A soll einen Notar mitbringen, um dieses öffentlich zu errichten (§ 2232 BGB). A versäumt den Termin und alle weiteren Termine. E verstirbt und ihre Tochter T erbt alles.
Einbeziehungsinteresse I - persönliche Fürsorge- und Obhutspflicht
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

Leistungsnähe III - Arbeitnehmer
Fleischermeisterin F kauft von Herstellerin H einen "Sojawolf", um aus Soja veganes Hackfleisch herzustellen. Bei der Bedienung der Maschine wird Mitarbeiter M verletzt. Es stellt sich heraus, dass die Verletzung auf einen Sicherheitsmangel des Sojawolfs zurückzuführen ist.
Leistungsnähe II - Gäste
M lebt in einer Kreuzberger Wohnung, die er von Hausbesitzerin H gemietet hat. Regelmäßig lädt er Freunde zum Kochen ein. Als seine Freundin F sich nach einem köstlichen Mahl auf den Heimweg macht, tritt sie auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Leistungsnähe I - Dauerhaft zusammenlebende Personen
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.

Erkennbarkeit – Gutachterfälle
V beauftragt Gutachterin D damit, den Wert seines Grundstücks festzustellen. Das Ergebnis will V Kaufinteressenten vorlegen. D übersieht fahrlässig Schäden im Dachboden und bescheinigt einen zu hohen Grundstückswert. K kauft auf dieser Grundlage von V das Grundstück zu einem überhöhten Preis ab.
Erkennbarkeit Grundfall
Schutzbedürftigkeit - Grundfall
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Unechter Vertrag zugunsten Dritter
K kauft bei V für ihre Tochter T das neue Fairphone 4 für €600. Sie hat keine Zeit es selbst abzuholen. Deshalb vereinbart sie mit V, dass T es selbst abholen soll.
Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB): Einführungsfall
Einwendungen des Versprechenden – Geschäftszweck
K hat bei Reiseveranstalterin R eine Pauschalreise in die Karibik gebucht. Zur Beförderung der Reisenden chartert R bei dem Flugunternehmen F die entsprechende Anzahl Sitzplätze. Als K die Rückreise antreten will, verweigert F die Beförderung, weil R noch nicht gezahlt hat.
Vertrag zugunsten Dritter: Einwendungen des Versprechenden
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