Was versteht man unter einer Verpflichtungs- und einer Verfügungsbefugnis (§ 266 Abs. 1 StGB)?

Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis ist eine nach außen wirkende Rechtsmacht, rechtsgeschäftlich oder hoheitlich, auf fremdes Vermögen einzuwirken oder eine schuldrechtliche Verpflichtung zu schaffen. Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung einer Rechtsposition. Verpflichtung ist eine schuldrechtliche Belastung des fremden Vermögens.

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