Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Meineid, § 154 StGB

Schwören, falsch (§ 154 Abs. 1 StGB)

Schwören, falsch (§ 154 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „falsch schwören“ (§ 154 Abs. 1 StGB)?

Das „falsch schwören“ setzt eine „falsche Aussage“ im Sinne des § 153 StGB voraus. Diese Falschaussage muss der Täter beschwören.

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