Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.
Einordnung des Falls
Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl T seine Aussage korrigiert hat, hat er den Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vollendet.
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Ja, in der Tat!
2. T hat seine Aussage rechtzeitig berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Es liegt ein Strafmilderungsgrund vor.
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Nein!
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Jana-Kristin
26.1.2021, 21:59:02
Die Umstände, welche die Annahme ausschließen, muss man übrigens nicht auswendig lernen. Die stehen in 158 II StGB. Kann man ggfs. noch ergänzen :)

Hannah B.
13.2.2022, 23:18:35
Hallo, @[Jana-Kristin](128054)! Danke für deine Anmerkung. Wir haben das im Fall ergänzt. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team