Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet

Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wird als Zeuge vor Gericht vernommen. Dort sagt er falsch aus, um seinen Kumpel B zu schützen. Nach Ts Aussage fällt der Verdacht auf A, der daraufhin festgenommen wird. T kommen langsam Skrupel, sodass er sich bei Gericht meldet und seine Aussage korrigiert.

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Einordnung des Falls

Berichtigung der Falschaussage, § 158 nicht mehr rechtzeitig, d.h. verspätet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl T seine Aussage korrigiert hat, hat er den Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vollendet.

Ja, in der Tat!

Strafbar ist nur die vollendete und nicht die versuchte falsche Aussage. Besondere Bedeutung hat also der Zeitpunkt der Vollendung: Vollendet ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), wenn die Aussage abgeschlossen ist, d.h. bei Schluss der Vernehmung des Zeugen. Dies ist der Fall, "wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwarte, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden habe". Hier hat T seine falsche Bekundung erst richtiggestellt, als A schon festgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernehmung bereits abgeschlossen. T hat den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) vollendet.
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2. T hat seine Aussage rechtzeitig berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Es liegt ein Strafmilderungsgrund vor.

Nein!

§ 158 StGB enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue und eröffnet so mittelbar eine Rücktrittsmöglichkeit vom vollendeten Delikt. Seine Aussage berichtigt, wer sie durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt. Die Berichtigung ist unter folgenden Umständen rechtzeitig (vgl. § 158 Abs. 2 StGB): Die Berichtigung muss bei der Entscheidung noch verwertet werden können, es darf noch kein Nachteil für Dritte entstanden sein und es darf gegen den Täter noch keine Strafanzeige erstattet und keine Untersuchung eingeleitet worden sein. Mit Ts Aussage entstand dem Dritten A ein deutlicher Nachteil. Ts Berichtigung erfolgte mithin verspätet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jana-Kristin

Jana-Kristin

26.1.2021, 21:59:02

Die Umstände, welche die Annahme ausschließen, muss man übrigens nicht auswendig lernen. Die stehen in 158 II StGB. Kann man ggfs. noch ergänzen :)

Hannah B.

Hannah B.

13.2.2022, 23:18:35

Hallo, @[Jana-Kristin](128054)! Danke für deine Anmerkung. Wir haben das im Fall ergänzt. Liebe Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team


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