Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
Wie prüfst Du die Verfahrensrüge in der Klausur?
Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
Wie prüfst Du die Verfahrensrüge in der Klausur?
finnjh
13.3.2024, 21:01:56
Hallo, wird die Beschwer nicht allgemein vorab im Rahmen der Zulässigkeit der Revision geprüft? LG
Pit
20.5.2024, 15:35:54
Die Erläuterung hinsichtlich der Beschwer in der Aufgabenlösung entspricht nicht der Definition im JuraFuchs Definitionstrainer und auch nicht MG/S § 337 StPO 66. Aufl. Rn. 18 f. Es reicht bereits eine MITTELBARE Beschwer. Eine UNMITTELBARE Beschwer ist nur im Rahmen der Zulässigkeit hinsichtlich des Urteils des Tatgerichts erforderlich. Also der Tenor muss den Kläger unmittelbar beschweren, damit die Revision zulässig ist, was bspw. nicht der Fall ist, wenn der Angeklagte freigesprochen wird (vgl. hierzu MG/S § 296 StPO 66. Aufl. Rn. 8 ff.). Ich würde den "Beschwer-Begriff" wie folgt unterscheiden: Eine Beschwer ist grundsätzlich die Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützter Interessen. Der Unterschied ergibt sich aus dem Anknüpfungspunkt der "
Verletzungshandlung". In der Zulässigkeit knüpft man nur am Tenor an. Aus diesem muss sich unmittelbar die Beeinträchtigung ergeben. In der Begründetheit knüpfe ich an Verfahrensverletzungen an. Diese können auch mittelbar sein, denn hier kommen auch solche in Betracht, die nicht nur mich selbst, sondern AUCH andere schützen. Sofern sie aber NUR andere schützen (Rechtskreistheorie) bin ich durch diese wiederum nicht beschwert. Falls ich hier etwas übersehen habe, freue ich mich über eine Korrektur. Mit Blick auf die Verwirrung hinsichtlich der Begrifflichkeit im Verlauf der gesamten Revisionseinheit, wäre möglicherweise ein Hinweis mit einer Erläuterung hilfreich.
phipslaw
7.8.2024, 12:19:58
Ist die hier vorgegebene Reihenfolge zwingend? Ich habe eine andere Vorgehensweise der Prüfung gelernt. 1. Vorliegen eines Verfahrensverstoßes (ggf. Heilung) - §338/337 iVm StPO-Norm bei 337: Rechtskreis,
Abwägungslehreansprechen 2. (Zwischenrechts) Behelf (insb. §238 II) - dürfte der Verwirkung entsprechen (hierzu Kommentierung in MG/S bei §337 aE) - wenn erforderlich, dann hat man sich den Verfahrensverstoßes für die Revision nicht erhalten -> die weiteren VSS. sind dann entbehrlich 3. Beweis - Protokoll (o. ggf. Urteil) 4. Beruhen
P K
14.3.2024, 19:58:58
Die Beschwer in der Zulässigkeit bezieht sich auf den Tenor des angefochtenen Urteils. Die Beschwer in der Begründetheit bezieht sich auf die Frage, ob gerade auch der konkrete Verstoß den Revisionsführer in seinen Rechten verletzt. Wird ein
Mitangeklagterbspw. nicht auf sein Schweigerecht hingewiesen, ist der verurteilte Angeklagte zwar durch die Verurteilung an sich, nicht aber den Verfahrensfehler beschwert. Diesen Grundsatz entnimmt man, wenn ich mich richtig erinnere, dem Rechtsgedanken des § 339 StPO. Es gibt also keine "revisionsrechtliche Elfes Theorie".
finnjh
14.3.2024, 23:20:55
Klasse, danke dir!
jurafuchsles
27.8.2024, 12:52:00
Mir geht es genauso!